Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 24.05.2022 – 1 OWi SsBs 101/21 – in einem Fall, in dem der Betroffene eine von ihm an seiner Sattelzugmaschine angebrachte Zusatzbeleuchtung,
- bestehend aus mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten
- – gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis -,
die der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung diente,
- während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6
eingeschaltet, die den Betroffenen deswegen kotrollierende Polizei,
- weil sie davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war,
ein Bußgeldverfahren eingeleitet und das Amtsgericht (AG) ihn als Fahrzeugführer
- wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis
zu einer Geldbuße von 360 € verurteilt hatte,
- auf die von dem Betroffenen hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
das Urteil aufgehoben und das Verfahren
- zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das AG zurückverwiesen.
Danach führt der Einbau zusätzlicher lichttechnischer Anlagen,
- die in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar sind und
- deshalb keine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge haben,
nicht
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sondern nach §19 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur, wenn die Zusatzbeleuchtung
- was sich nicht schon allein aus der hohen Anzahl der (110) eingebauten LED-Leuchten ergibt und
- vom AG nicht hinreichend festgestellt worden war,
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer generell erwarten lässt, weil sie
- beispielsweise infolge der Leuchtkraft und Farbgebung
dazu führen kann, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise
- vom Verkehrsgeschehen ablenkt oder
- geblendet
werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).
Hinweis:
Ungeachtet einer möglichen Gefährdung ist
- gemäß §§ 69a Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO
bußgeldbewehrt
- das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €).
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