OLG Zweibrücken entscheidet: Showbeleuchtung eines Sattelzugs führt nicht immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

OLG Zweibrücken entscheidet: Showbeleuchtung eines Sattelzugs führt nicht immer zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 24.05.2022 – 1 OWi SsBs 101/21 – in einem Fall, in dem der Betroffene eine von ihm an seiner Sattelzugmaschine angebrachte Zusatzbeleuchtung, 

  • bestehend aus mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten
  • – gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis -, 

die der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung diente,

  • während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 

eingeschaltet, die den Betroffenen deswegen kotrollierende Polizei, 

  • weil sie davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, 

ein Bußgeldverfahren eingeleitet und das Amtsgericht (AG) ihn als Fahrzeugführer 

  • wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis

zu einer Geldbuße von 360 € verurteilt hatte, 

  • auf die von dem Betroffenen hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde 

das Urteil aufgehoben und das Verfahren 

  • zur neuen Verhandlung und Entscheidung 

an das AG zurückverwiesen.

Danach führt der Einbau zusätzlicher lichttechnischer Anlagen,

  • die in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar sind und 
  • deshalb keine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge haben, 

nicht 

  • per se 

zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sondern nach §19 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur, wenn die Zusatzbeleuchtung 

  • was sich nicht schon allein aus der hohen Anzahl der (110) eingebauten LED-Leuchten ergibt und 
  • vom AG nicht hinreichend festgestellt worden war, 

eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer generell erwarten lässt, weil sie

  • beispielsweise infolge der Leuchtkraft und Farbgebung

dazu führen kann, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise 

  • vom Verkehrsgeschehen ablenkt oder
  • geblendet

werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken). 

Hinweis:
Ungeachtet einer möglichen Gefährdung ist

  • gemäß §§ 69a Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO 

bußgeldbewehrt

  • das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €). 

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Folg-zweibruecken-entscheidet-showbeleuchtung-eines-sattelzugs-fuehrt-nicht-immer-zum-erloeschen-der-betriebserlaubnis%2F">logged in</a> to post a comment