Opferschutz

Opferschutz

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Opferschutz? – Bei uns sind Sie richtig.

Wir bieten eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung in allen Fragen des Opferschutzes.

Übersicht

Welche allgemeinen Möglichkeiten haben Opfer einer Straftat?

 

Im Opferschutz geht es im Wesentlichen um die Möglichkeiten und die Rechte, welche Opfern von Straftaten zustehen.
Besonders wichtig ist, dass ein Rechtsanwalt für Sie die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen kann (§ 406e StPO).

Ferner können wir für Sie – soweit die Voraussetzungen vorliegen -,

  • erklären, dass Sie sich der Klage mit der Nebenklage anschließen und beantragen, dass wir Ihnen als anwaltlicher Beistand beigeordnet werden oder Ihnen für unsere Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (§ 406h Satz 1 Nr. 1 StPO);
  • einen Ihnen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatzanspruch) im Strafverfahren geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 2 StPO);
  • nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 3 StPO);
  • nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen (§ 406h Satz 1 Nr. 4 StPO);
  • Ihnen dabei helfen, Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung (§ 406h Satz 1 Nr. 5 StPO);
  • verlangen, dass bei Ihrer Vernehmung einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens anwesend ist (§ 406f Abs. 2 StPO);
  • beantragen, dass Ihnen – wenn es Sie betrifft – mitgeteilt wird,
    • wie das Verfahren ausgegangen ist (§ 406d Abs. 1 StPO);
    • ob dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren (406d Abs. 2 Nr. 1 StPO);
    • ob, freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden;
    • ob dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird.

​​Wer kann sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?

 

Einem Strafverfahren als Nebenkläger kann sich jedermann anschließen, der durch bestimmte rechtswidrige Taten verletzt ist. Welche Straftaten das sind, ist geregelt · in § 395 Abs. 1, 2 und 3 StPO. Bei Tätern, die zur Tatzeit schon 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt waren gilt § 80 Abs. 3 JGG (vgl. auch § 1 Abs. 2 JGG).

Bei Getöteten können sich

  • Kinder,
  • Eltern,
  • Geschwister,
  • Ehegatten oder
  • Lebenspartner

stets als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen.

Wann wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger wirksam?

 

Wirksam wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger mit Erhebung der öffentlichen Klage, im Verfahren bei Strafbefehlen, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 411 Abs. 1 StPO) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist (§ 396 Abs. 1 StPO).

Hat ein Nebenkläger Anspruch darauf, dass ihm ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird?

 

Ja, in den in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführten Fällen.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen?
In solchen Fällen ist einem Nebenkläger auf seinen Antrag für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn · er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder · ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO).

Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

 

Der Nebenkläger

  • ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt (§ 397 Abs. 1 Satz 1 StPO, dies gilt sogar dann, wenn er (noch) als Zeuge vernommen werden soll);
  • ist zur Hauptverhandlung zu laden (§ 397 Abs. 1 Satz 2 StPO);
  • kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 397 Abs. 2 StPO).

Nach § 397 Abs. 1 StPO stehen dem Nebenkläger aber auch noch folgende wichtige prozessuale Rechte zu:

  • Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31 StPO) oder Sachverständigen (§ 74 StPO).
  • Das Fragerecht (§ 240 Absatz 2 StPO).
  • Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2 StPO) und von Fragen (§ 242 StPO).
  • Das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6 StPO).
  • Das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258 StPO).

Welche Möglichkeiten bestehen vor der Erhebung der öffentlichen Klage?

 

Ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig, so stehen dem Opfer einer Straftat dennoch mehrere Möglichkeiten zu, um den Verfahrensgang zu beeinflussen. Unter den Voraussetzungen der § 397a Abs. 1, 2 StPO und § 395 StPO kann ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch schon vor Erhebung der öffentlichen Klage gestellt werden (§ 406g Abs. 1, Abs. 3 StPO). Unter der Voraussetzung des § 397a Abs. 2 StPO ist es auch möglich, dass ein Rechtsanwalt einstweilen als Beistand bestellt wird.

Kann man zivilrechtliche Entschädigungsansprüche (Schadensersatz) auch im Strafverfahren geltend machen?

 

Grundsätzlich ist es möglich, einen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatz) im Strafverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch nicht anderweitig bereits bei einem Gericht geltend gemacht worden ist. Besonderheiten gelten bei Jugendlichen (§ 81 JGG, §§ 403, 404 StPO).

Auf Antrag ist einem solchen Antragsteller für dieses sogenannte Adhäsionsverfahren auch Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsanwalt für Opferschutz

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Opferschutz? – Bei uns sind Sie richtig. Rechtsanwalt Nino Herding befasst sich unter anderem mit Strafrecht und dabei auch mit Fragen des Opferschutzes. Rechtsanwalt Bernd Rösch war als Richter jahrelang im Bereich des Strafrechts tätig und setzt sich für Opferschutz ein. Wir bieten daher eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung in allen Fragen des Opferschutzes.

Übersicht


Welche allgemeinen Möglichkeiten haben Opfer einer Straftat?

Im Opferschutz geht es im Wesentlichen um die Möglichkeiten und die Rechte, welche Opfern von Straftaten zustehen. Besonders wichtig ist, dass ein Rechtsanwalt für Sie die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen kann (§ 406e StPO).

Ferner können wir für Sie – soweit die Voraussetzungen vorliegen -,

  • erklären, dass Sie sich der Klage mit der Nebenklage anschließen und wir Ihnen als anwaltlicher Beistand beigeordnet werden oder Ihnen für unsere Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (§ 406h Satz 1 Nr. 1 StPO);
  • einen Ihnen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatzanspruch) im Strafverfahren geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 2 StPO);
  • nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen (§ 406h Satz 1 Nr. 3 StPO);
  • nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen (§ 406h Satz 1 Nr. 4 StPO);
  • Ihnen dabei helfen, Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung (§ 406h Satz 1 Nr. 5 StPO);
  • verlangen, dass bei Ihrer Vernehmung einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens anwesend ist (§ 406f Abs. 2 StPO);
  • beantragen, dass Ihnen – wenn es Sie betrifft – mitgeteilt wird,
    • wie das Verfahren ausgegangen ist (§ 406d Abs. 1 StPO);
    • ob dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren (406d Abs. 2 Nr. 1 StPO);
    • ob, freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden;
    • ob dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird.

​​Wer kann sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen?

Einem Strafverfahren als Nebenkläger kann sich jedermann anschließen, der durch bestimmte rechtswidrige Taten verletzt ist. Welche Straftaten das sind, ist geregelt · in § 395 Abs. 1, 2 und 3 StPO. Bei Tätern, die zur Tatzeit schon 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt waren gilt § 80 Abs. 3 JGG (vgl. auch § 1 Abs. 2 JGG).

 

Bei Getöteten können sich

  • Kinder,
  • Eltern,
  • Geschwister,
  • Ehegatten oder
  • Lebenspartner

stets als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen. Im Übrigen gilt folgendes:

 

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,

2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,

3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,

4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,

5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 StPO) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154 a StPO beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Absatz 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Wann wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger wirksam?

Wirksam wird eine Anschlusserklärung als Nebenkläger mit Erhebung der öffentlichen Klage, im Verfahren bei Strafbefehlen, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 411 Abs. 1 StPO) oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist (§ 396 Abs. 1 StPO).


Hat ein Nebenkläger Anspruch darauf, dass ihm ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird?

Ja, in den in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführten Fällen.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen?
In solchen Fällen ist einem Nebenkläger auf seinen Antrag für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn · er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder · ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO).


Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

Der Nebenkläger

  • ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt (§ 397 Abs. 1 Satz 1 StPO, dies gilt sogar dann, wenn er (noch) als Zeuge vernommen werden soll);
  • ist zur Hauptverhandlung zu laden (§ 397 Abs. 1 Satz 2 StPO);
  • kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 397 Abs. 2 StPO).

Nach § 397 Abs. 1 StPO stehen dem Nebenkläger aber auch noch folgende wichtige prozessuale Rechte zu:

  • Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31 StPO) oder Sachverständigen (§ 74 StPO).
  • Das Fragerecht (§ 240 Absatz 2 StPO).
  • Das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2 StPO) und von Fragen (§ 242 StPO).
  • Das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6 StPO).
  • Das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258 StPO).

Welche Möglichkeiten bestehen vor der Erhebung der öffentlichen Klage?

Ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig, so stehen dem Opfer einer Straftat dennoch mehrere Möglichkeiten zu, um den Verfahrensgang zu beeinflussen. Unter den Voraussetzungen der  § 397a Abs. 1, 2 StPO und § 395 StPO kann ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts bzw. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch schon vor Erhebung der öffentlichen Klage gestellt werden (§ 406g Abs. 1, Abs. 3 StPO). Unter der Voraussetzung des § 397a Abs. 2 StPO ist es auch möglich, dass ein Rechtsanwalt einstweilen als Beistand bestellt wird.


Kann man zivilrechtliche Entschädigungsansprüche (Schadensersatz) auch im Strafverfahren geltend machen?

Grundsätzlich ist es möglich, einen vermögensrechtlichen Anspruch (Schadensersatz) im Strafverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch nicht anderweitig bereits bei einem Gericht geltend gemacht worden ist. Besonderheiten gelten bei Jugendlichen (§ 81 JGG, §§ 403, 404 StPO).

Auf Antrag ist einem solchen Antragsteller für dieses sogenannte Adhäsionsverfahren auch Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


Wer sind meine Ansprechpartner im Opferschutz?

Ihre Ansprechpartner im Opferschutz sind:

Rechtsanwalt Bernd RöschRechtsanwalt Bernd Rösch
Rechtsanwalt Nino HerdingRechtsanwalt Nino Herding
(Theoretische Ausbildung zum „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ erfolgreich absolviert)
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Daniela KühnleinRechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Daniela Kühnlein
 
Rechtsanwalt Ingo-Julian RöschRechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch

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