Optiker darf nicht mit kostenloser Zweitbrille werben.

Optiker darf nicht mit kostenloser Zweitbrille werben.

Die Werbung für eine Brille

  • mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille

verstößt gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerberecht – HWG).

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.11.2014 – I ZR 26/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen betreibt, einen Werbeflyer verteilt, in dem

  • von ihr eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € angeboten worden war und

blickfangmäßig hervorgehoben,

  • zudem angekündigt wurde, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält.

Nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH verstößt diese Werbung gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.
Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.11.2014 – Nr. 160/2014 – mitgeteilt.

 


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