Ordnungswidrigkeitenrecht – Überholen nur bei ausreichender Sichtweite.

Ordnungswidrigkeitenrecht – Überholen nur bei ausreichender Sichtweite.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 
Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist,

  • wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke,
  • zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt,
  • es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu.

Verstößt ein Betroffener vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, handelt er gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ordnungswidrig.

Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muss, ist dabei von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Dies kann auch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Spur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Denn solange die Möglichkeit des Abbrechens des Überholvorganges besteht, also insbesondere durch ein aufschließendes nachfolgendes Fahrzeug ein Wiedereinscheren hinter das zu überholende Fahrzeug nicht verhindert wird, bringt dessen Einleitung auch dann keine Gefahr mit sich, wenn anfangs noch nicht gewährleistet ist, den Überholvorgang bei Auftreten von Gegenverkehr sicher zu Ende führen zu können (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2009 – 300 Ss 1/09 –).

Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Überholvorgang vorschriftsgemäß war oder nicht, sind im tatrichtlichen Urteil neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite, Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 12.02.2013 – III-1 RBs 8/13 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fordnungswidrigkeitenrecht-ueberholen-nur-bei-ausreichender%2F">logged in</a> to post a comment