Mit Beschluss vom 17.01.2023 – 1 LA 20/22 – hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in einem Fall, in dem Eigentümer eines
- mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks
im Vorgarten zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt und diese mit Kies,
- in den einzelne Pflanzen eingesetzt waren,
bedeckt hatten, entschieden, dass von der Bauaufsichtsbehörde die
- Beseitigung der Kiesbeete
anordnet werden kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei den Beeten um keine
im Sinne von
- § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
handelt, der bestimmt, dass die nicht
der Baugrundstücke,
- soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind,
Grünflächen sein müssen.
Danach werden Grünflächen durch
- naturbelassene oder angelegte,
mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt, ist wesentliches Merkmal einer Grünfläche der
und dürfen Steinelemente,
- bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls,
nach dem Gesamtbild nur
haben (Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG).
Übrigens:
Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Art. 7 Abs. 1, sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke
- wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
- zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht
- die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen oder
- in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen getroffene Festsetzungen2zu den nicht überbauten Flächen
entgegenstehen.
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