OVG Lüneburg entscheidet: Schottergärten mit einer lediglich punktuellen Bepflanzung sind bauordnungsrechtlich unzulässig

OVG Lüneburg entscheidet: Schottergärten mit einer lediglich punktuellen Bepflanzung sind bauordnungsrechtlich unzulässig

Mit Beschluss vom 17.01.2023 – 1 LA 20/22 – hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in einem Fall, in dem Eigentümer eines 

  • mit einem Einfamilienhaus bebauten 

Grundstücks

  • im Stadtgebiet Diepholz. 

im Vorgarten zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt und diese mit Kies, 

  • in den einzelne Pflanzen eingesetzt waren, 

bedeckt hatten, entschieden, dass von der Bauaufsichtsbehörde die

  • Beseitigung der Kiesbeete 

anordnet werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei den Beeten um keine 

  • Grünflächen 

im Sinne von  

  • § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

handelt, der bestimmt, dass die nicht 

  • überbauten Flächen 

der Baugrundstücke, 

  • soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind, 

Grünflächen sein müssen.

Danach werden Grünflächen durch 

  • naturbelassene oder angelegte, 

mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt, ist wesentliches Merkmal einer Grünfläche der 

  • „grüne Charakter“

und dürfen Steinelemente,

  • bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, 

nach dem Gesamtbild nur 

  • untergeordnete Bedeutung 

haben (Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG).

Übrigens:
Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Art. 7 Abs. 1, sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

  • wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  • zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht 

  • die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen oder
  • in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen getroffene Festsetzungen2zu den nicht überbauten Flächen

entgegenstehen.


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