Parkplatzentgelt auf privatem Parkplatz – Von wem kann der Parkplatzbetreiber die Zahlung verlangen?

Parkplatzentgelt auf privatem Parkplatz – Von wem kann der Parkplatzbetreiber die Zahlung verlangen?

Der Betreiber eines privaten Parkplatzes kann das nach der Parkordnung für die Benutzung des Parkplatzes zu entrichtende Entgelt nur von dem jeweiligen Fahrer verlangen, der dort ein Fahrzeug abgestellt hat.
Nur mit diesem und nicht automatisch mit dem Fahrzeughalter kommt der Miet- oder Verwahrvertrag zustande.
Einen Anscheinsbeweis, dass der Halter eines Fahrzeugs auch zugleich immer der Fahrer ist, gibt es nicht. Dass derjenige, gegen den er den Anspruch auf Zahlung des Parkentgelts geltend macht, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, muss der Parkplatzbetreiber gegebenenfalls beweisen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Osterholz-Scharmbeck mit Urteil vom 21.07.2011 – 4 C 214/11 – entschieden.

 

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