Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Patienten haben Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Patienten haben Anspruch darauf, dass der Arzt gegen Kostenerstattung lesbare Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und ihnen zur Verfügung stellt bzw. mit ihrem Einverständnis an die Versicherung herausgibt.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung hat der Arzt nicht.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.03.2015 – 243 C 18009/14 – entschieden.

Wie das AG ausgeführt hat, haben Patienten Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, ohne dass dafür ein besonderes Interesse dargelegt werden muss.
Erfüllt ist der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt.

Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht, da die Patientenunterlagen mitunter gerade die Feststellung eines Behandlungsfehlers ermöglichen sollen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 15.01.2016 – 04/16 – mitgeteilt.

 


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