Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) darf nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen, weil sie damit Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) verstößt.
Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG) mit Urteil vom 11.12.2015 – 1 U 64/15 – entschieden und es der KVG untersagt, Allgemeine Beförderungsbedingungen zu verwenden, die E-Scooter von der Beförderung in den Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die KVG geklagt,
- nachdem von dieser im Hinblick auf eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können, angekündigt worden war,
- entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen.
Als Ausweichmöglichkeit hatte die KVG unter anderem angeboten, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.
Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit,
- dass ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot nicht vorliege,
- insbesondere die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern rechtfertige.
E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt.
Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwingt, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt.
Auch gebe es kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen.
- Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient.
- Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die KVG als Anbieter der Beförderungsleistung und diese habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus in bestimmten Situationen bestehen können, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden kann.
Denn auf dem Markt gebe es über 400 Modelle von E-Scootern, mit drei oder vier Rädern, mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichte und nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden könne.
So könnten, wie eine Studio, in der die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Mehrzweckbereichen in Bussen untersucht worden sei, ergeben,
- dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können,
- wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.
Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mitgeteilt.
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