Pfälzisches OLG Zweibrücken entscheidet: Ein bei einer Gefahrenbremsung eines Autos als unangenehm empfundenes Fahrgefühl stellt 

Pfälzisches OLG Zweibrücken entscheidet: Ein bei einer Gefahrenbremsung eines Autos als unangenehm empfundenes Fahrgefühl stellt 

…. keinen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Fahrzeugmangel dar.

Mit Urteil vom 15.12.2022 – 4 U 187/21 – hat der 4. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken die Klage des Käufers eines fabrikneuen Pkws 

  • abgewiesen,

der, weil er

  • kurz nach dem Erwerb 

bei zwei verkehrsbedingt durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen hatte, dass das Fahrzeug in diesen Situationen 

  • übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe

und dieses Problem aus seiner Sicht vom Autohaus, 

  • trotz mehrfacher Überprüfung, 

nicht behoben worden war, den Pkw 

  • wieder zurückzugeben und 
  • sich vom Kaufvertrag lösen

wollte.

Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt, 

  • sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,

es auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers, nicht dagegen auf die 

  • bloß innerlich gebliebene 

Erwartung eines Käufers, 

  • dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, 

ankommt, sich hier, 

  • nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen    

die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten, 

  • aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) 

das Fahrzeug 

  • das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern kompensiere und 
  • sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral verhalte, 

so dass, weil das Phänomen des Übersteuerns bei dem Fahrzeug auch 

  • lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung 

auftrete, diese für den jeweiligen Fahrer 

  • stets außergewöhnlich sei sowie 
  • mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einhergehe

und es auch nicht zu der Erwartung 

  • eines Durchschnittskäufers 

gehöre, dass sich das Fahrzeug in einer solchen Ausnahmesituation stets 

  • komfortabel bzw. angenehm 

steuern lasse, ein 

  • objektiver, rechtlich relevanter 

Mangel nicht vorliege.

Übrigens:
Nach Auffassung der Kammer gilt dies erst recht, nachdem es sich hier nicht um ein Fahrzeug des 

  • gehobenen oder höheren 

Preissegments gehandelt hat (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzische OLG Zweibrücken).


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