…. keinen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Fahrzeugmangel dar.
Mit Urteil vom 15.12.2022 – 4 U 187/21 – hat der 4. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken die Klage des Käufers eines fabrikneuen Pkws
der, weil er
bei zwei verkehrsbedingt durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen hatte, dass das Fahrzeug in diesen Situationen
- übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe
und dieses Problem aus seiner Sicht vom Autohaus,
- trotz mehrfacher Überprüfung,
nicht behoben worden war, den Pkw
- wieder zurückzugeben und
- sich vom Kaufvertrag lösen
wollte.
Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt,
- sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
es auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers, nicht dagegen auf die
- bloß innerlich gebliebene
Erwartung eines Käufers,
- dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe,
ankommt, sich hier,
- nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen
die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten,
- aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC)
das Fahrzeug
- das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern kompensiere und
- sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral verhalte,
so dass, weil das Phänomen des Übersteuerns bei dem Fahrzeug auch
- lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung
auftrete, diese für den jeweiligen Fahrer
- stets außergewöhnlich sei sowie
- mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einhergehe
und es auch nicht zu der Erwartung
- eines Durchschnittskäufers
gehöre, dass sich das Fahrzeug in einer solchen Ausnahmesituation stets
- komfortabel bzw. angenehm
steuern lasse, ein
- objektiver, rechtlich relevanter
Mangel nicht vorliege.
Übrigens:
Nach Auffassung der Kammer gilt dies erst recht, nachdem es sich hier nicht um ein Fahrzeug des
Preissegments gehandelt hat (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzische OLG Zweibrücken).
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