…. dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung nicht zusammenhängend erfolgte.
Mit Urteil vom 24.03.2022 – 5 Sa 1708/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine vom 01.03.2020 bis 31.10.2020
- in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung
beschäftigte Pflegekraft auch dann
- nach § 150a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Anspruch auf eine
hat, wenn ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 durch
- mehrere länger andauernde
Krankheitszeiten unterbrochen, sie insgesamt jedoch an
tätig war.
Danach muss die dreimonatige Arbeitsleistung für eine zugelassene Pflegeeinrichtung,
- die § 150a SGB XI im Bemessungszeitraum voraussetzt,
nicht zusammenhängend erfolgt sein und entfällt bei Unterbrechungen
- aufgrund von Krankheitszeiten
der Anspruch auf die Prämie nicht, wenn die
- Zusammenrechnung der einzelnen
Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum insgesamt drei,
- jeweils mit 30 Tagen zu rechnende,
Monate ergibt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem
- die Pflegeeinrichtung vom LArbG zur Zahlung der Corona-Prämie an die Pflegekraft verurteilt wurde,
war
- die Tätigkeit der Pflegekraft im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen,
- sie insgesamt jedoch an 90 Tagen tätig.
Übrigens:
Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist vererbbar (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg).
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