Post haftet für Zustellungsfehler.

Post haftet für Zustellungsfehler.

Die Post muss dem Empfänger einer Zustellung den durch einen fehlerhaften Zustellungsvorgang verursachten Schaden ersetzen.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.06.2014 – 11 U 98/13 – in einem Fall entschieden, in dem ein Zusteller, der für die mit einer gerichtlichen Zustellung beauftragten Post tätig war, auf einer Zustellungsurkunde angekreuzt hatte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung des klagenden Unternehmers geworfen zu haben, obwohl es an dessen Geschäftslokal keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gab.   

Für den einem Zustellungsadressaten durch eine (solche) fehlerhafte Zustellung entstandenen Schaden haftet die Post danach aufgrund einer Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. § 35 des Postgesetzes (PostG), wenn

  • eine schuldhafte Verletzung der – auch den Zustellungsadressaten schützenden – Pflichten aus § 33 PostG vorliegt und
  • die Zustellungsurkunde dem Zustellungsadressaten nicht zugestellt worden ist.

 

Bei einem von ihm beurkundeten Zustellungsvorgang handelt ein für die Post tätiger Zusteller nämlich als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
Anders als bei der Beförderung des Schriftstücks vom Absender bis in die Hand des Zustellers, bei der es sich um eine typische privatrechtliche postalische Leistung handelt, stellt die eigentliche Zustellung an den Empfänger ein hoheitliches Handeln dar. Die Post ist insoweit als beliehener Unternehmer anzusehen und haftet selbst, da sie durch § 35 PostG mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist.

Aus § 33 PostG folgt die – auch den Zustellungsempfänger schützende – Pflicht, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen zuzustellen. Die nach § 182 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anzufertigende Postzustellungsurkunde

  • muss dabei die nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben enthalten und
  • die Angaben müssen vor allem im Hinblick auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde auch richtig sein.
     

Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fpost-haftet-fuer-zustellungsfehler%2F">logged in</a> to post a comment