Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Gericht § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht im Sinne der vom Gericht vertretenen Auffassung höchstrichterlich geklärt oder lässt sie sich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach beantworten, darf das Gericht sie nicht bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantworten.
Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11- hingewiesen.
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