Beantragt ein Beklagter Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen eine Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.10.2013 – III ZA 274/13 – hingewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens – etwa durch Klagerücknahme – nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist.
Diese Voraussetzungen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem Beschluss des BGH vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09 – zugrunde lag.
Ist die (vollumfängliche) Klagerücknahme indes eingegangen, bevor die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten eingereicht worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor und zwar auch dann nicht, wenn dem Beklagten vom Gericht unter Hinweis auf die in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehene Sanktion vor Eingang der Klagerücknahme eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt worden und die Einreichung dieser Erklärung innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt ist.
Mit einer solchen Fristsetzung soll einem Beklagten im Stadium des noch anhängigen Prozesses (vor der vollständigen Klagerücknahme) vor Augen geführt werden, dass sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann, wenn er die geforderte Erklärung (nebst Belegen) nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist vorlegt. Ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten darauf, dass er sich unbeschadet vom weiteren Verfahrensgang bis zum Fristablauf Zeit lassen kann, wird hierdurch nicht begründet. Einem anwaltlich vertretenen Beklagten muss von vornherein bekannt sein, dass es für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf.
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