Die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrages wegen Nichtvorlage oder unvollständiger Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzt (grundsätzlich) eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom 10.12.2013 – 4 Ta 326/13 – entschieden.
Danach ist eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach oder in analoger Anwendung von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen nur dann zulässig, wenn vorher ein entsprechender Hinweis und eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht erfolgt sind.
Daher darf das Gericht nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen.
Das Gericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich, wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Prozesskostenhilfegesuchs hinweisen, dass diese vor dem nächsten Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor der möglichen Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.
Ein dementsprechender Hinweis mit Fristsetzung erfordert nach § 329 Abs. 2. S. 2 ZPO, dass die gerichtliche Verfügung zugestellt wird. Zustellung in diesem Sinne bedeutet förmliche Amtszustellung. Ohne eine solche Zustellung kann das Gericht gar nicht feststellen, wann die Frist abläuft. Des Weiteren ist die Verfügung mit vollem Namenszug zu unterschreiben (LAG Köln, Urteil vom 05.08.2004 – 4 Ta 269/04 –).
Nicht geboten kann ein Hinweis mit Fristsetzung allerdings dann sein, wenn eine Nachreichung der Formularerklärung von der Partei angekündigt worden war.
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