Räum- und Streupflicht – Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung vom Eigentümer auf die Mieter.

Räum- und Streupflicht – Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung vom Eigentümer auf die Mieter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Verkehrssicherungspflichten, wie die Räum- und Streupflicht, mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.

Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind.
An einer solchen klaren Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte, kann es fehlen, wenn keine mietvertragliche Regelung des Inhalts ersichtlich ist, dass alle Mieter eines Mehrfamilienhauses für die Erfüllung des Winterdienstes im Wechsel zuständig sind und mit den Mietern auch keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen worden sind, sondern ihnen lediglich ein sog. „Schneeplan“, der eine Beteiligung aller Mieter am Winterdienst im täglichen Wechsel vorsieht, durch Einwurf in den jeweiligen Briefkasten übermittelt worden ist. Denn dann müssen sich erhebliche Zweifel aufdrängen, ob die vorgenommene Zuständigkeitsverteilung Beachtung finden wird, was umso mehr gilt, wenn beispielsweise mehrere Mieter bereits in fortgeschrittenem Alter sind und sich deshalb möglicherweise nicht in der Lage sehen, selbst Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen und ungewiss ist, ob sie dann ihrerseits andere Personen beauftragen werden, für sie den Winterdienst vorzunehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.12.2012 – I-9 U 38/12 – hingewiesen.

 

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