Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten,

  • setzt, sofern dies nicht nach §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB entbehrlich ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshofs (BGH), Urteile vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –; vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 – und vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 –), nach § 323 Abs. 1 BGB voraus,
  • dass der Käufer dem Verkäufer zuvor gemäß § 439 Abs. 1 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat, was bedeutet,
    • dass der Käufer dem Verkäufer zuvor nicht nur erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, also zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –), sondern
    • dem Verkäufer grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben haben muss, die Kaufsache an dessen Niederlassung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zu untersuchen, da der Verkäufer erst auf Grund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben und der Verkäufer nur unter dieser Voraussetzung überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –; vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – und vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –).

 

Deshalb stellt eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist dem Grunde nach die Bereitschaft zur Nachbesserung zu erklären, kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –).

Auch ist für jeden Mangel grundsätzlich eine eigene Nacherfüllungsaufforderung notwendig (BGH, Urteile vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 – vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 –; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 –).

Demzufolge kann,

  • wenn wegen eines vom Käufer gerügten Mangels nach vergeblichem Nacherfüllungsverlangen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt sowie Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache erhoben worden ist und
  • sich im Rechtstreit, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens herausstellt, dass dieser gerügte Mangel nicht vorhanden war, jedoch andere Mängel vorliegen, auf die sich das Nacherfüllungsverlangen nicht bezogen hat,

 

der erklärte Rücktritt nicht auf diese anderen Mängel gestützt werden, weil zu deren Beseitigung der Verkäufer noch nicht gemäß § 439 BGB erfolglos aufgefordert worden war.

  • Sollte für diesen (neuen) Nacherfüllungsanspruch in einem solchen Fall die zweijährige Verjährungsfrist (vgl. § 438 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) bereits abgelaufen sein, wäre, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, ein neuerlicher, nach Verjährungseintritt erklärter Rücktritt gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  • Denn die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs, der auf die Beseitigung der erst im Rechtsstreit festgestellten Mängel zielt, wurde
    • weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gehemmt,
    • noch nach § 213 BGB, da von dieser Vorschrift die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit erfasst werden, als sie auf demselben Mangel (und das war hier nur der Mangel auf den die Rücktrittsklage gestützt war) beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 180/14 –). 

 

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15 – hingewiesen. 

 


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