Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs – Zur Ermittlung des Nutzungswertersatzes auf der Grundlage des Bruttokaufpreises.

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs – Zur Ermittlung des Nutzungswertersatzes auf der Grundlage des Bruttokaufpreises.

Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von der Beklagten einen Pkw zum Preis von 75.795 € brutto zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten gekauft und nachfolgend unter Berufung auf diverse Mängel des Fahrzeugs die Rückabwicklung des Vertrages verlangt, womit sich die Beklagte schließlich einverstanden erklärt hatte.
Ausgehend von dem – um die Zulassungs- und Überführungskosten – bereinigten Bruttokaufpreis in Höhe von 75.795 € errechnete sich nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartete Gesamtfahrleistung) für die von dem Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer ein Nutzungswert von 7.384,25 €, der bei der Rückabwicklung des Kaufs vom zu erstattenden Bruttokaufpreis abzuziehen war.

Im Revisionsverfahren streitig war nur noch die Frage, ob zu dem auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 € errechneten Nutzungswert in Höhe von 7.384,25 € die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,00 € noch hinzu kommt und damit ebenfalls noch von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat es abgelehnt zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelten Nutzungswertersatz noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz bereits umfasst (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007 – 4 U 68/07 –).

Zur Begründung hat der Senat

  • auf seine ständige Rechtsprechung zur Schätzung des Wertersatzes nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03 –) verwiesen sowie darauf,
  • dass sich bereits aus dem Senatsurteil vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90 – und dem dort gebildeten Beispiel ergebe, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises nach der üblichen Formel errechneten Wert der erlangten Gebrauchsvorteile die Mehrwertsteuer nicht (nochmals) hinzugeschlagen sei.

Würde nämlich der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag beanspruchen als den Bruttokaufpreis, den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. Der Käufer hätte in diesem Fall als Nutzungswertersatz den vollen Bruttokaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erstatten. Er würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand. 

 


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