Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Tumors im Unterschenkel einer 23-jährigen Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro rechtfertigen.
Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.02.2015 – 3 U 166/13 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Orthopäde einen behandlungsbedürftigen Tumor bei der Klägerin ca. 8 bis 9 Monate früher hätte erkennen, wenn von ihm damals schon eine kernspintomografische Untersuchung durchgeführt worden wäre.
In diesem Versäumnis sah der Senat einen groben Behandlungsfehler, der eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin bewirkte, so dass zu ihren Gunsten davon auszugehen war, dass die vom Beklagten zu vertretene zeitliche Verzögerung bei der Behandlung des Tumors auch ursächlich war für die später eingetretene Fuß- und Großzehenheberschwäche.
Nach den Feststellungen des vom Senat gehörten Sachverständigen war der grobe Behandlungsfehler nämlich generell geeignet die Fuß- und Großzehenheberschwäche hervorzurufen, da die um ca. 8 bis 9 Monate verzögerte Behandlung und das Tumorwachstum in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung des Tumors verschlechtert hatten.
Den aufgrund der Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin anzunehmenden Kausalzusammenhang hatte der Beklagte nicht widerlegen können.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.2015 mitgeteilt.
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