Schmerzensgeld – Was bei der Bemessung von den Gerichten zu beachten ist.

Schmerzensgeld – Was bei der Bemessung von den Gerichten zu beachten ist.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Die Höhe eines solchen zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss.
Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu.
§§ 253 Abs. 2 BGB, 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen.

Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“

  • bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“;
  • sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen;
  • sind aber keine verbindliche Präjudizien.

Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Weiter muss die Entstehungszeit der herangezogenen Vergleichsfälle beachtet werden. Das erkennende Gericht ist grundsätzlich nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen, wenn dies durch veränderte allgemeine Wertvorstellungen oder die wirtschaftliche Entwicklung gerechtfertigt ist.
Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen

  • die Tatsache zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher;
  • zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung in Rechnung zu stellen ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 22.03.2013 – 10 U 3619/10 – hingewiesen.

 

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