Schmerzensgeld – Welche Schadensfolgen durch ein zuerkanntes Schmerzensgeld abgegolten sind.

Schmerzensgeld – Welche Schadensfolgen durch ein zuerkanntes Schmerzensgeld abgegolten sind.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den gerichtlich zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten,

  • die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder
  • deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.

Solche Verletzungsfolgen,

  • die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen,

werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen. Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte.

Besteht nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen eine Gesamtkomplikationsrate von 30% und muss bei 20% der Patienten mit weitergehenden Schmerzen gerechnet werden, ist der Eintritt solcher Spätschäden vorhersehbar und durch ein zuerkanntes Schmerzensgeld abgegolten. Weil diese Folgen schon bei der ersten Schmerzensgeldbemessung hätten berücksichtigt werden können, kann dafür später kein weiteres Schmerzensgeld mehr verlangt werden.

Darauf und, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn sich die Parteien in einem Vergleich über das Schmerzensgeld geeinigt haben, hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 15.03.2013 – 10 U 4171/12 –, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04 – hingewiesen.

Das bedeutet, dass vorhersehbare Risiken, die auftreten können, bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes mit eingerechnet werden müssen und ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht künftigen Schadens sich immer nur auf den Eintritt objektiv (noch) nicht vorhersehbarer Verletzungsfolgen beziehen kann.

 

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