Schüler erleidet während des Chemieunterrichts bei einem Experiment Brandverletzungen.

Schüler erleidet während des Chemieunterrichts bei einem Experiment Brandverletzungen.

Ein Schüler, der während des Chemieunterrichts aufgrund einer fahrlässigen Handlungsweise der Lehrkraft Brandverletzungen erleidet, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Darauf hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück mit Urteil vom 16.01.2015 – 5 O 596/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte sich ein Oberschüler einer sechsten Klasse im Chemieunterricht bei einem Experiment, das unter Aufsicht der Lehrerin durchgeführt worden war, Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und am Oberkörper zugezogen, als sich beim Nachfüllen eines vermeintlich leeren Porzellanschälchens aus einer Spiritus-Flasche durch die Lehrkraft, das Spiritus in der Flasche entzündet hatte und die Flasche mit einer Stichflamme durch den Raum geflogen war.

Die Klage des verletzten Schülers gegen den Träger der Schule auf Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld wies das LG Osnabrück ab, weil

  • Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind,
  • für die Folgen des obigen Schulunfalls somit die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig ist,
  • in einem solchen Fall der verletzte Schüler nach der Vorschrift des auf den Schulbetrieb anwendbaren §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 1 SGB VII nur dann einen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens gegen andere Unfallbeteiligte, wie hier die Lehrerin und damit auch gegen den Schulträger, hat, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30. 03. 2004 – VI ZR 163/03 –; Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 – 12 U 1473/11 – und OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 31/13 –),
  • der Lehrerin vorsätzliches Handeln nicht anzulasten war und
  • deshalb, nachdem nur eine fahrlässige Handlungsweise vorgelegen hat, Ansprüche gegen die Lehrerin und damit auch gegen den Schulträger gesetzlich ausgeschlossen sind.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 16.01.2015 – 5/15 – mitgeteilt.

Hinweis:
Die gesetzliche Unfallversicherung, über die die Unfallfolgen zu regulieren sind, übernimmt nur materielle Schäden, wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder Sachschäden.
Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallversicherung sind ausgeschlossen. 

 


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