…. die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf.
Darauf hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Urteil vom 24.10.2019 – S 3 AS 2672/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums, der
- in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter lebte und
- wie sie Arbeitslosengeld II bezog,
den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Schüler,
- der für die Bearbeitung von Schularbeiten einen Personalcomputer (PC) begehrte,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro
- zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops
zu gewähren.
Begründet worden ist dies vom SG damit worden, dass dieser Anspruch dem Schüler
- nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) analog
zustehe, da die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät
- bei Leistungsempfängern nach dem SGB II
zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum gehöre, ein Anspruch auf Gewährung dieser Kosten,
- die weder hinreichend vom Regelbedarf umfasst seien,
- noch durch Ansparungen aus diesem bestritten werden könne und
- auch nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt würden,
sich jedoch aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe und die Schließung dieser planwidrige Regelungslücke
- im Normengefüge des SGB II
eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim).
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