Schwangerschaft nach Sterilisation.

Schwangerschaft nach Sterilisation.

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn kein Behandlungsfehler festgestellt werden kann und die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 17.06.2014 – 26 U 112/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es bei der Klägerin, obwohl sie sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im beklagten Krankenhaus hatte sterilisieren lassen, gleichwohl zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft gekommen.  
Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, verlangte die Klägerin Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.

Die Klage blieb deshalb erfolglos, weil

  • ein für die Schwangerschaft ursächlicher Behandlungsfehler nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar war,
  • die Möglichkeit bestand, dass sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote in der Schwangerschaft schicksalhaft realisiert hat und
  • die Klägerin auch nicht nachweisen konnte, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen haben, indem sie von ihnen über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt worden ist.

Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht einer erneuten Schwangerschaft hat die Klägerin und dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist, stand nicht sicher fest, nachdem der behandelnde Arzt bei seiner Zeugenvernehmung glaubhaft angegeben hatte, die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen zu haben.
Nach Auffassung des 26. Zivilsenats des OLG Hamm war dies für die gebotene therapeutische Aufklärung auch ausreichend. Die Patientin wisse dann nämlich, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

 


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