Schwimmbadbetreiber muss kleine Sitzbänke in den Umkleidekabinen nicht fest mit Wand oder Boden verschrauben.

Schwimmbadbetreiber muss kleine Sitzbänke in den Umkleidekabinen nicht fest mit Wand oder Boden verschrauben.

Kleine, als Sitzgelegenheiten in den Umkleidekabinen eines Schwimmbades aufgestellte, nicht mit Boden oder der Wand befestigte, sondern lediglich auf vier Metallfüßen stehende Holzbänke stellen bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenstelle dar.
Da auch eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung solcher Bänke für Betreiber von Schwimmbädern nicht besteht,

  • wies das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.04.2014 – 191 C 21259/13 – die Klage einer Frau ab,
  • die Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von einem Schwimmbadbetreiber wegen einer Fußverletzung wollte, die sie sich zugezogen hatte, weil eine solche Bank, als sie ihren vier Jahre alten Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, umgekippt und ihr auf ihren Vorderfuß gefallen war.

Das bloße Aufstellen einer kleinen Bank als Sitzgelegenheit in den Umkleidekabinen eines Schwimmbades stellt nach dieser Entscheidung keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, zumal, wenn für jeden Besucher, wie es vorliegend der Fall war, erkennbar ist, dass die Bank weder an der Wand noch am Boden fest verschraubt ist und umfallen kann.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 23.01.2015 – 4/15 – mitgeteilt.

 


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