Wer einen PKW an einer Selbstbedienungstankstelle betankt und anschließend ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge davonfährt, macht sich dann nicht strafbar, wenn
- er vorhatte die eingefüllte Treibstoffmenge zu bezahlen,
- dies aber lediglich vergessen hat, weil er beispielsweise mit seinen Gedanken gerade woanders war.
Wer dagegen – wie von vornherein geplant – ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge davonfährt, macht sich des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar, weil er in einem solchen Fall
- durch (konkludentes) Vortäuschen einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal der Tankstelle einen entsprechenden Irrtum hervorruft,
- der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.
Ist das Betanken des Fahrzeugs allerdings vom Kassenpersonal nicht bemerkt worden, liegt, mangels Irrtumserregung,
- kein vollendeter,
- sondern nur ein versuchter Betrug nach § 263 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vor (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Beschlüsse vom 13.01.2016 – 4 StR 532/15 –; vom 10.01.2012 – 4 StR 632/11 – und vom 28.07.2009 – 4 StR 254/09 –).
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