SG Hamburg entscheidet: Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Antritt der Fahrt zur Arbeit die Scheiben ihres Autos reinigen, stehen (schon) dabei

…. unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Mit Urteil vom 20.06.2025 – S 40 U 140/23 – hat die 40. Kammer des Sozialgerichts (SG) Hamburg in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer, 

  • unmittelbar

vor Antritt der Fahrt von zuhause zur Arbeit, als er

  • zur Schaffung besserer Sichtverhältnisse 

zunächst die

  • durch den vorherigen Regen erheblich mit Laub und Schmutz verunreinigte 

Windschutzscheibe seines Autos von außen mit einem Tuch säuberte, 

  • über eine Bordsteinkannte 

gestolpert sowie gestürzt war und bei dem Sturz 

  • komplizierte Brüche der Hand 

erlitten hatte, entschieden, dass es sich dabei um einen

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden

Wegeunfall

  • nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

gehandelt hat. 

Zu dem „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ 

  • i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII 

und damit zu der versicherten Tätigkeit des 

  • tatsächlichen „Fortbewegens“

zählen danach auch die 

  • diese Fortbewegung erst ermöglichenden und 
  • insoweit eine natürliche Handlungseinheit darstellenden 

Vorbereitungshandlungen, wie das zur Erfüllung der straßenverkehrsrechtlichen Pflichten

  • nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

erforderliche

  • „Eiskratzen im Winter“ sowie 
  • Säubern einer verunreinigten Windschutzscheibe, 

sofern dies in 

  • unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit 

geschieht.