…. unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Mit Urteil vom 20.06.2025 – S 40 U 140/23 – hat die 40. Kammer des Sozialgerichts (SG) Hamburg in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,
vor Antritt der Fahrt von zuhause zur Arbeit, als er
- zur Schaffung besserer Sichtverhältnisse
zunächst die
- durch den vorherigen Regen erheblich mit Laub und Schmutz verunreinigte
Windschutzscheibe seines Autos von außen mit einem Tuch säuberte,
- über eine Bordsteinkannte
gestolpert sowie gestürzt war und bei dem Sturz
- komplizierte Brüche der Hand
erlitten hatte, entschieden, dass es sich dabei um einen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Wegeunfall
- nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
gehandelt hat.
Zu dem „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“
- i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
und damit zu der versicherten Tätigkeit des
- tatsächlichen „Fortbewegens“
zählen danach auch die
- diese Fortbewegung erst ermöglichenden und
- insoweit eine natürliche Handlungseinheit darstellenden
Vorbereitungshandlungen, wie das zur Erfüllung der straßenverkehrsrechtlichen Pflichten
- nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
erforderliche
- „Eiskratzen im Winter“ sowie
- Säubern einer verunreinigten Windschutzscheibe,
sofern dies in
- unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit
geschieht.
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