Sind Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertbar?

Sind Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertbar?

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden.

Das hat das Landgericht (LG) Heilbronn mit Urteil vom 17.2.2015 – I 3 S 19/14 – entschieden (so übrigens auch Amtsgericht (AG) München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 –)

Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam ohne Kenntnis der Betroffenen  

und solche rechtswidrig erlangten Beweismittel sind nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn, über dem allgemeinen Interesses an einer funktionierenden Straf- und Zivilrechtspflege hinausgehende, besondere Umstände vorliegen, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.12.2002 – VI ZR 378/01 –; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 –).

 


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