Was sog. Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH über ihre strafrechtliche Verantwortung wissen sollten

Was sog. Strohmann-Geschäftsführer einer GmbH über ihre strafrechtliche Verantwortung wissen sollten

Auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • nicht von ihrem formellen Geschäftsführer,

sondern von einer Person geführt wird, die aufgrund der ihr erteilten weitreichenden Handlungskompetenzen als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02 –),

  • bleibt der mit Gesellschafterbeschluss bestellte und eingetragene Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH.

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen,
  • was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten einschließt
    • wie beispielsweise das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Diese Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt auch dann nicht, wenn ihm – als sog. „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass der formelle Geschäftsführer in diesem Fall nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet wäre.

  • Ein Geschäftsführer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen nämlich stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten.

Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit

  • an die Organstellung und
  • nicht – auch – an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis.

Auch kann sich ein „Strohmann“- Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass ihm die gebotene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich gewesen sei.
Denn stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen.

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16 – hingewiesen.


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