Erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen,
- die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) erhalten und
- bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben,
haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %).
Das hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits mit Urteilen vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R – und – B 8 SO 31/12 R – entschieden und nunmehr mit zwei weiteren Urteilen vom 24.03.2015 – B 8 SO 5/14 R – und – B 8 SO 9/14 R – bestätigt, dass sich dies
ergibt.
In beiden Verfahren wurde die Sache an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung (noch) fehlten.
Betont wurde vom 8. Senat des BSG, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers
- zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung
zulässig sind und
- Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist.
Bereits in den Urteilen vom 23.07.2014 ist ausgeführt worden, dass typisierend davon auszugehen ist, dass Eltern ihrer Verpflichtung zur Förderung des behinderten Menschen und Anleitung im Rahmen seiner Fähigkeiten nachkommen; insoweit handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung.
Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 24.03.2015 – Nr. 6/15 – mitgeteilt.
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