Stadt Stuttgart muss Mehrkosten für selbstbeschafften KITA-Platz erstatten.

Stadt Stuttgart muss Mehrkosten für selbstbeschafften KITA-Platz erstatten.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart hat mit Urteil vom 28.11.2014 – 3274/14 – entschieden, dass der Kläger, ein zweijähriges Kind, einen Anspruch gegen die Stadt Stuttgart hat

  • auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Höhe der Differenz der Kosten zwischen einem Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung und der Kosten für den Platz in der von ihm besuchten Kinderkrippe

und die Stadt demzufolge verpflichtet ist, dem Kläger,

  • nicht nur die bereits angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 5.620 EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen zu erstatten,
  • sondern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in seiner privaten Kindergrippe in Stuttgart, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung in einer städtischen Tageseinrichtung entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die beide in Vollzeit berufstätigen Eltern und gesetzlichen Vertretern des zweijährigen Klägers für diesen im Mai 2012 Betreuungsbedarf für die Zeit von montags bis freitags jeweils von 9.00 – 17.30 Uhr bei der Stadt Stuttgart geltend gemacht und, nachdem sie sowohl von dort als auch von kirchlichen sowie private Träger, mit der Begründung, die Nachfrage sei größer als das zur Verfügung stehende Angebot, Absagen erhalten hatten, letztlich doch noch für den Kläger in einer privaten Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz gefunden.

Die Verpflichtung der Stadt Stuttgart zur Tragung der Mehrkosten für den Betreuungsplatz des Klägers im Verhältnis zu einer städtischen Kindertageseinrichtung ergibt sich nach Auffassung der 7. Kammer des VG Stuttgart aus der entsprechenden Anwendung des §  36 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Danach ist – zusammengefasst – der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn – wie hier –

  • der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorlagen und
  • die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Die Eltern des Klägers hatten ihren Betreuungsbedarf sowie den erforderlichen Betreuungsumfang rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht und die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch lagen ebenfalls vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat nämlich ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf.
Diese Vorschriften räumen dem berechtigten Kind einen gesetzlichen subjektiven Zugangsanspruch ein, der nach der Gesetzesbegründung der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit dient.

Dem Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten kann eine Stadt nach Ansicht der Kammer, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht ausreichen, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden können.
Diese Einwendungen seien politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant. Der Erstattungsanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII sei, anders als ein Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch, auch nicht verschuldensabhängig.

Dadurch, dass die Eltern des Klägers für ihn einen privaten Betreuungsplatz gefunden haben, sei der Kostenerstattungsanspruch aus § 36 a Abs. 3 SGB VIII nicht erloschen. Denn dieser setze gerade eine Selbstbeschaffung voraus.
Im Übrigen richte sich der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser sei aufgrund seiner aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie auch seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig und könne diese Aufgabe nicht auf die Eltern abwälzen.

Nachdem die Beklagte den berufstätigen Eltern den benötigten Betreuungsplatz nicht habe beschaffen und ihnen auch keinen Platz in Aussicht habe stellen können, duldete die Deckung des Bedarf auch keinen Aufschub.

Schließlich war für die Kammer nicht erkennbar, dass die Eltern des Klägers ihre Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln verletzt und überzogene Kosten verursacht hatten.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 28.11.2014 mitgeteilt.

 


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