Strafbefehl gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten – Zustellung der schriftlichen Übersetzung Voraussetzung für den Lauf der Einspruchsfrist.

Strafbefehl gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten – Zustellung der schriftlichen Übersetzung Voraussetzung für den Lauf der Einspruchsfrist.

Nach § 407 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) können im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Erlässt das Amtsgericht einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl gegen einen Angeklagten kann nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.

Voraussetzung für den Lauf der Einspruchsfrist ist eine wirksame Zustellung des Strafbefehls.
Der Strafbefehl ist an den Angeklagten, für ihn an den Verteidiger oder an den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 StPO förmlich zuzustellen. Zustellung ist der in gesetzlicher Form (§§ 37 – 41 StPO) zu bewirkende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird.

Ist ein Angeklagter gegen den ein Strafbefehl erlassen wird der deutschen Sprache nicht mächtig ist ihm in analoger Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist.
In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam.
Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.

Da aus § 187 Abs. 2 S. 1 GVG zugleich die Pflicht zur Übersetzung der (sowieso zum Inhalt des Strafbefehls rechnenden, § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StPO) Rechtsmittelbelehrung folgt, ist auch diese zugleich zuzustellen (für den Fall eines (Berufungs-) Urteils vgl. Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 18.11.2013 – 4 StRR 120/13 –).

Auch bei Vorliegen einer (wirksamen) Zustellungsbevollmächtigung (§ 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 171 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 132 Abs. 2 StPO) ist der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Denn der Bevollmächtigte tritt in Bezug auf Zustellungen an die Stelle des Beschuldigten.

Das hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Beschluss vom 12.05.2014 – 7 Qs 18/14 – entschieden.

 


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