Kann ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angegriffen werden (§ 335 Strafprozessordnung (StPO)), ist der Übergang von dem Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die für den Übergang erforderliche Erklärung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt und sowohl die Erklärung des Übergangs als auch die Revisionsbegründung bei dem Amtsgericht angebracht werden, das das angegriffene Urteil erlassen hat.
In Fällen, in denen das Rechtsmittel als Berufung bezeichnet worden war, kann dies dazu führen, dass die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt werden, bevor der Beschwerdeführer sein Wahlrecht verloren hat. Das Berufungsgericht ist dann zwar mit der Sache befasst, damit ist aber keine die Zuständigkeit verändernde Sachlage eingetreten.
Solange der Übergang zur Revision noch zulässig ist, handelt es sich allenfalls um eine bedingte und damit vorläufige Zuständigkeit des Berufungsgerichts, da das Rechtsmittel als unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt anzusehen ist. Das Berufungsgericht kann, solange seine Zuständigkeit nicht festliegt, noch keine endgültigen Maßnahmen treffen. Terminsbestimmung, Zeugenladungen oder Ersuchen um kommissarische Vernehmung haben nur vorläufigen Charakter und stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Darauf haben der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25.01.1995 – 2 StR 456/94 – und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 04.06.2013 – III-5 RVs 41/13 – hingewiesen.
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