Strafrecht – Aufklärungshilfe bei Betäubungsmittelstraftaten – Was ausschlaggebend für Strafmilderung ist.

Strafrecht – Aufklärungshilfe bei Betäubungsmittelstraftaten – Was ausschlaggebend für Strafmilderung ist.

Gemäß § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB ) mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwillige (sowie gemäß § 49b Abs. 3 StGB rechtzeitige) Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Diese Vorschrift dient dem Ziel, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck genügt es deshalb, dass der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seinen Tatbeitrag und sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und Gefühle können in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben.

Tat im Sinne des § 31 BtmG ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten – als einen (Tat-)“Beitrag“ – und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst.
Hat ein Angeklagter bei einer Tatserie hinsichtlich der meisten Einzeltaten Aufklärungshilfe geleistet, reicht dies aus, ihm auch hinsichtlich der Einzeltaten in den verbleibenden Fällen, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung gewähren zu können.

Ein Aufklärungserfolg, der durch Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren eingetreten ist, wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10.04.2013 – 4 StR 90/13 – hingewiesen.

 

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