Nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) ist einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Diese Vorschrift gilt entsprechend (§ 163 b Abs. 1 Satz 1 HS 2 StPO) im Fall des § 163b Abs. 1 Satz 1 HS 1 StPO. Danach können Beamte des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität einer Person, die der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 46 Abs. 1 OWiG ) verdächtig ist, erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO darf der Verdächtige hierzu auch festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Aus der von § 163b Abs. 1 Satz 1 HS 2 StPO angeordneten entsprechenden Geltung des § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO folgt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.05.2012 – III-3 RVs 33/12 – entschieden hat, dass, wenn Polizeibeamte beabsichtigen, bei jemand die Personalien festzustellen, um gegen ihn ein Bußgeld- oder Strafverfahren durchführen zu können, sie ihm, bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, eröffnen müssen, welcher Ordnungswidrigkeit oder Straftat er verdächtig ist.
Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung zur Identitätsfeststellung, gegen die sich der von ihr Betroffene zur Wehr setzt, nach § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB (Strafgesetzbuch) unrechtmäßig macht, so dass eine Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht in Betracht kommt.
Ausnahmsweise abgesehen werden darf von der Belehrung nur dann, wenn der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährdet.
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