Strafrecht – Gefährliche Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” durch Schläge mit der Hand?

Strafrecht – Gefährliche Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” durch Schläge mit der Hand?

Grundsätzlich können auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB ) sein und den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen” Körperverletzung (§ 223 StGB ) deutlich erhöhen.
Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines 9 Wochen alten Säuglings, bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten.
Solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründende Umstände müssen vorliegen und der Täter muss bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannt haben.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16. 01. 2013 – 2 StR 520/12 – hingewiesen.

 

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