Strafrecht – Glaubwürdigkeitsprüfung wenn „Aussage gegen Aussage“ steht.

Strafrecht – Glaubwürdigkeitsprüfung wenn „Aussage gegen Aussage“ steht.

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Tatgericht bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal ein Angeklagter in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat.
Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird. Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
Wird die Beweiswürdigung diesen Anforderungen nicht gerecht, ist sie rechtsfehlerhaft.

Darauf hat der BGH mit Urteil vom 10.10.2012 – 5 StR 316/12 – hingewiesen. Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 67 ff mit weiteren Nachweisen.

 

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