Strafrecht – Versuch eines Tötungsdelikts – Wann liegt ein unbeendeter, wann ein beendeter Versuch vor – Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt?

Strafrecht – Versuch eines Tötungsdelikts – Wann liegt ein unbeendeter, wann ein beendeter Versuch vor – Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt?

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenen, unbeendetem und beendetem Versuch auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont).

Bei einem Tötungsversuch liegt demnach ein beendeter Versuch vor, wenn der Täter, nach seinem Kenntnisstand, nach der letzten Ausführungshandlung, den Eintritt des Todes als Folge seines Tuns für möglich hält oder sich – namentlich nach besonders schweren Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht.

Dagegen ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand noch nicht mit dem Eintritt des Todes rechnet, seine Herbeiführung aber aus seiner Sicht weiterhin für möglich hält.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.05.2013 – 3 StR 78/13 – hingewiesen.

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Erfolgseintritt für den Täter erkanntermaßen objektiv nicht mehr möglich ist oder wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung weiß oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

Beim beendeten Versuch setzt der strafbefreiende Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB )) voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt.

Beim unbeendeten Versuch genügt für den strafbefreienden Rücktritt das bloße freiwillige Aufgeben weiterer Tatausführung und das Nichtweiterhandeln.

Vom fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt nicht möglich.

 

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