Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach § 47 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) nur zulässig, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerlässlich erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird.
Dass eine kurze Freiheitsstrafe „geboten“ oder „erforderlich“ ist, reicht nicht aus.
§ 47 Abs. 2 StGB enthält eine Strafrahmenerweiterung. Im Gegensatz zu Absatz 1 greift die Vorschrift ein, wenn der Straftatbestand keine Geldstrafe vorsieht und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt. Auch in solchen Fällen ist in der Regel eine Geldstrafe zu verhängen, es sei denn, nach den Kriterien des Absatzes 1 ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 02.03.2012 – III-2 RVs 18/12 – hingewiesen. Vgl. hierzu auch Bernd Rösch, Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 146 mit weiteren Nachweisen.
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