Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt Spielsucht zwar für sich genommen keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar, welche die Schuldfähigkeit gemäß § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) erheblich einschränken oder gemäß § 20 StGB ausschließen kann. Indes können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei den stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu schweren Entzugserscheinungen kommen.
Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn
- diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder
- der Täter bei Begehung der Straftat unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.03.2013 – 5 StR 597/12 – hingewiesen.
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