Der Konsum von Betäubungsmitteln und eine Betäubungsmittelabhängigkeit begründen für sich weder eine Schuldunfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise der Fall, wenn
- langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat,
- der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten bzw. solche befürchtet hat und dadurch dazu getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Drogen oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, oder
- unter Umständen auch dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt hat.
Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar.
Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind.
Nur wenn die „Spielsucht“
- zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder
- der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat,
kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) anzunehmen sein.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.09.2013 – 3 StR 209/13 – hingewiesen. Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen„, 2. Aufl., S. 114 ff.
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