Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben ist grundsätzlich eine Frage,
- die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und
- die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Dabei hat dieser einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.
Die Anordnungen des Vorsitzenden
- müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und
- dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen, d. h., sie dürfen das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ableitende subjektiven Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, also auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren, nicht verletzen.
Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich. Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen. Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist.
Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13 – hingewiesen, dem die Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlegers betreffend das Akkreditierungsverfahren sowie die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess zugrunde lag.
Ob der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt ist, hat das Gericht nicht entschieden, da dies einer näheren Prüfung bedarf, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
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