Strafverfahren – Zum Beweisantrag und zur Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit.

Strafverfahren – Zum Beweisantrag und zur Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit.

Anträge auf ein Beweisbegehren genügen den einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen, wenn

  • sie hinreichend bestimmte Beweistatsachen bezeichnen,
  • die dem Zeugenbeweis zugänglich sind und
  • nicht allein eine Schlussfolgerung oder Wertung behauptet wird.

 

Ferner muss der Antrag erkennen lassen, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 03.11.2010 – 1 StR 497/10 –, vom 17.11.2009 – 4 StR 375/09 –). Andernfalls fehlt dem Begehren die Qualität eines Beweisantrags.
Der näheren Begründung dieser sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung bedarf es jedoch nur dann, wenn Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, sich also nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2011 – 1 StR 336/11 –; Beschluss vom 17.11.2009 – 4 StR 375/09 –; Urteil vom 10.06.2008 – 5 StR 38/08 –; Beschluss vom 02.08.2000 – 3 StR 154/00 –).

Anträge, die wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlungsanträge zu behandeln sind, darf das Gericht nicht als im Ansatz „unzulässig“ ablehnen, sondern muss sie anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 1 StR 506/12 –; vom 14.12.2010 – 1 StR 275/10 –).

Wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen (§ 244 Abs. 3 S. 2 Variante 2 StPO) darf das Gericht einen Beweisantrag nur ablehnen,

  • wenn zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder
  • wenn die Beweistatsache trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will.

 

Der Tatrichter hat dies in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen und im Fall der Antragsablehnung zu begründen. Hierbei darf das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vornehmen; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner Würdigung zu Grunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 10.11.2011 – 5 StR 397/11 –; vom 12.01.2010 – 3 StR 519/09 –; vom 06.03.2008 – 3 StR 9/08 –; vom 05.12.2007 – 5 StR 451/07 –).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.01.2014 – 1 StR 379/13 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Strafverfahren – Zur Zurückweisung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache“ sowie den Blog „Strafrecht – Strafprozess – Anforderungen an Beweisantrag“.

 


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