Strafverfahren – Zur Zurückweisung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache.

Strafverfahren – Zur Zurückweisung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache.

Das Tatgericht kann nach § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) Indiz- oder Hilfstatsachen, die bewiesen werden sollen, als für die Entscheidung bedeutungslos betrachten, wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will.
Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde.

Lehnt das Tatgericht die Erhebung eines Beweises wegen Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache ab, muss der Ablehnungsbeschluss nach § 244 Abs. 6 StPO aber
zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass diese sich auf die neue Verfahrenslage einstellen und gegebenenfalls noch in der Hauptverhandlung das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Beweisziel stellen können sowie
zum anderen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist und ob die Feststellungen und Erwägungen des Ablehnungsbeschlusses mit denjenigen des Urteils übereinstimmen.

Deshalb ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.
Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist.

Nach diesen Maßstäben erweist es sich in aller Regel als rechtsfehlerhaft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die inhaltsleere Aussage gestützt wird, die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache lasse keinen zwingenden sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle.
Vielmehr muss das Tatgericht in einem solchen Fall – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – konkret darlegen, warum die aus der Beweistatsache mögliche Schlussfolgerung seine ebenfalls nur auf Indizien beruhende Schlussfolgerung nicht in entscheidungserheblicher Weise entkräften kann.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 135/13 – hingewiesen.
 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fstrafverfahren-zur-zurueckweisung-eines-beweisantrages-wegen%2F">logged in</a> to post a comment