Sturz wegen gefrorenen Waschwassers nach Autowäsche auf Selbstbedienungswaschplatz

Sturz wegen gefrorenen Waschwassers nach Autowäsche auf Selbstbedienungswaschplatz

Da allgemein bekannt ist, dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer – mit vertretbarem Aufwand – nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, müssen Kunden auf diese Gefahr nicht hingewiesen werden.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.05.2015 – 9 U 171/14 – entschieden und die Klage einer Pkw-Fahrerin abgewiesen,

  • die im Winter bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufgesucht hatte, dort nach dem Reinigen ihres Fahrzeugs mit der Waschbürste auf dem Weg zu einem Mülleimer, weil beim Autowaschen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war, gestürzt war, sich dabei erheblich verletzt hatte und
  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom dem von ihr verklagten Betreiber der Waschanlage ca. 4.500 Euro Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro verlangt hatte.

 

Erfolglos geblieben ist die Klage, weil, wie der 9. Zivilsenat des OLG Hamm ausgeführt hat,

  • zwar anerkannt ist, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muss, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können, der, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, erst recht dafür sorgen muss, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt und deshalb auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen trifft, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind,
  • jedoch die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Selbstbedienungswaschplatzes, dann, wenn nicht Niederschläge, wie Regen oder Schnee, zu einer Glatteisbildung geführt haben, sondern diese vielmehr durch überfrierendes Waschwasser entstanden ist, nicht so weit geht, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen hat, wobei dahinstehen mag, ob solche jedenfalls in Form von Streumaßnahmen bei fortlaufendem Waschbetrieb überhaupt erfolgversprechend gewesen wären.

 

Da, wie der Senat weiter ausgeführt hat, Kunden eines Selbstbedienungswaschplatzes, die sich bei winterlichen Temperaturen entscheiden, ihren Pkw dort gegen Zahlung eines relativ geringen Entgelts selbst zu reinigen, wissen,

  • dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehendes Service geboten wird und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht geboten werden kann,
  • dass deswegen dort auch insbesondere nicht mit der Anwesenheit von Personal zu rechnen ist,
  • dass beim SB-Waschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritzt, dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann und
  • angesichts dessen die Gefahr überfrierenden Waschwassers im Bereich der Waschbox bei Nutzung derselben bei winterlichen Temperaturen auf der Hand liegt,

 

müssen Kunden vom Betreiber auch nicht darauf hingewiesen werden, dass im Bereich des Waschplatzes auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt.
Denn die Verkehrssicherungspflicht geht nicht so weit, dass einem Teilnehmer am Verkehr jede eigene Überlegung und Beobachtung abgenommen werden müsste; warnen muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich vor solchen Gefahren, die für den Benutzer nicht erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht.

 


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