Mit Urteil vom 16.07.2020 – 24 O 76/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Kundin zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür eines Supermarktes,
- unmittelbar nachdem dort ein Mitarbeiter des Supermarktes den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert hatte,
auf dem Feuchtigkeitsfilm,
- der bei Verwendung einer Reinigungsmaschine stets für kurze Zeit zurückbleibt,
ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, der Klage der Kundin gegen den Supermarktbetreiber
- auf Zahlung von Schmerzensgeld
stattgegeben.
Schadensersatzpflichtig,
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
hat sich der Supermarktbetreiber danach deswegen gemacht, weil die Rutschgefahr an der Sturzstelle,
- infolge des bei der maschinellen Bodenreinigung für kurze Zeit zurückbleibenden Feuchtigkeitsfilms
erhöht war, damit die Kundin,
- selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, mangels Kenntnis der Funktionsweise einer Reinigungsmaschine,
nicht rechnen musste,
- zum Schutz der Kunden vor dieser erhöhten Rutschgefahr,
entweder
- der betroffene Bereich hätte gesperrt
oder zumindest
- Warnschilder hätten aufgestellt werden müssen
und nach Auffassung des LG das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahmen für den Sturz der Kundin
war (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).
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