Tag § 489 BGB

BGH gibt Bausparkassen im Streit um Kündigung von Bausparverträgen Recht

Bausparkassen können Bausparverträge mit festem Zinssatz, die noch nicht vollständig angespart sind,

  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen,
  • wenn das Bauspardarlehen vom Bausparer 10 Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist.

Das hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, da während der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber ist und es erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu einem Rollenwechsel kommt,
  • nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeder Darlehensnehmer, auch eine Bausparkasse, nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen und
  • mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 21/2017 –).

Kann Bausparkasse zuteilungsreifen, nicht in Anspruch genommenen Bausparvertrag kündigen?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vertritt dazu die Auffassung, dass ein zuteilungsreifer Bausparvertrag mit festem Sollzinssatz nach mehr als 10jähriger Nichtinanspruchnahme von der Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt werden kann (vgl. Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 – und Urteile vom 22.06.2016 – 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15 –).

Im Gegensatz dazu ist das OLG Stuttgart der Ansicht, dass die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung findet (vgl. Urteile vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – und vom 04.05.2016 – 9 U 230/15 –).

Da die Rechtslage, ob Bausparkassen in solchen Fällen zur Kündigung berechtigt sind oder nicht, somit derzeit ungeklärt ist und die umstrittene Rechtsfrage erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden wird, sollten Bausparer, wenn ihr Bausparvertrag von der Bausparkasse gekündigt wird, anwaltschaftlichen Rat dazu einholen, wie sie sich (zwischenzeitlich) verhalten sollen.