Was Pflichtteilsberechtigte wissen müssen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten Schenkungen gemacht hat

Wer als Pflichtteilsberechtigter  

  • gemäß §§ 2303, 2311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nach dem Tod des Erblassers von dessen Erben den Pflichtteil, d.h. 

  • von dem realen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls 

die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils

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