OLG Frankfurt entscheidet: Kindeswille alleine ist nicht ausschlaggebend für eine gerichtliche Umgangsregelungsentscheidung

…. nach der Trennung der Eltern.

Mit Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn,

  • nach der Trennung von miteinander verheirateten Eltern,

das Familiengericht

  • den Aufenthalt des Kindes einem Elternteil zugeordnet hat (Residenzmodell) und
  • von dem anderen Elternteil nachfolgend beantragt wird, ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern),

hierfür auch dann,

  • wenn das Kind sich im Rahmen der Anhörung für das Wechselmodell ausspricht,

triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen müssen,

  • um, in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen und
  • dabei der Kindeswille nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls darstellt.

Zwar muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden, wobei

  • ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,
  • in der Regel ein höheres Gewicht hat als ein schwankender, unentschlossener Wille sowie
  • zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit Bedeutung erlangen können.

Allerdings zählen zu den Kindeswohlkriterien,

  • an denen sich jede Umgangsentscheidung im Einzelfall auszurichten hat,

neben dem Kindeswillen auch

  • die Erziehungseignung der Eltern,
  • die Bindungen des Kindes an die Eltern,
  • die Bindungstoleranz sowie
  • die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).