…. nach der Trennung der Eltern.
Mit Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass, wenn,
- nach der Trennung von miteinander verheirateten Eltern,
das Familiengericht
- den Aufenthalt des Kindes einem Elternteil zugeordnet hat (Residenzmodell) und
- von dem anderen Elternteil nachfolgend beantragt wird, ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern),
hierfür auch dann,
- wenn das Kind sich im Rahmen der Anhörung für das Wechselmodell ausspricht,
triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i. S. d. § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen müssen,
- um, in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts, eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen und
- dabei der Kindeswille nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls darstellt.
Zwar muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden, wobei
- ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,
- in der Regel ein höheres Gewicht hat als ein schwankender, unentschlossener Wille sowie
- zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit Bedeutung erlangen können.
Allerdings zählen zu den Kindeswohlkriterien,
- an denen sich jede Umgangsentscheidung im Einzelfall auszurichten hat,
neben dem Kindeswillen auch
- die Erziehungseignung der Eltern,
- die Bindungen des Kindes an die Eltern,
- die Bindungstoleranz sowie
- die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).