Wird ein Kraftfahrzeugführer durch das (beispielsweise falsch eingestellte) Abblend- oder Fernlicht eines entgegenkommenden oder eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet, muss er seine Fahrweise diesem Umstand anpassen und notfalls sogar anhalten.
- Keinesfalls darf er ohne jede Sicht ins Blaue hinein fahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.
Deshalb entschuldigt eine für einen Kraftfahrzeugführer erkennbare Blendung diesen auch nicht, wenn
- es in einem solchen Fall zu einem Unfall kommt und
- der Unfall ohne Blendung ohne weiteres hätte vermieden werden können.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 28.02.2017 – 729 OWi – 250 Js 147/17 – 49/17 – hingewiesen und einen Autofahrer,
- der durch das Abblendlicht eines unmittelbar vor einer Straßeneinmündung am Straßenrand geparkten Pkws geblendet,
- aber trotzdem mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter- und
- deshalb auf ein anderes hinter dem blendenden Pkw unmittelbar an der Straßeneinmündung stehendes Fahrzeug aufgefahren war,
wegen fahrlässiger Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu einer Geldbuße verurteilt.