Tag Abbremsen

OLG Zweibrücken entscheidet über Haftung bei Unfall in einer automatisierten Waschstraße

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 1 U 63/19 – darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • Autowaschstraße,

bei der die Fahrzeuge 

  • auf einem Förderband 

durch die Anlage gezogen werden,

  • nicht nur das Abbremsen des Fahrzeugs in der Waschstraße,
  • sondern auch das verzögerte Ausfahren des gewaschenen Autos aus der Waschstraße nach Abschluss des Waschvorgangs, 

zu einer Haftung 

  • für dadurch entstehende Schäden (an Fahrzeugen) 

führen kann.

Fährt der Fahrer eines fertig gewaschenen Autos 

  • nach Beendigung des Waschvorgangs und Aufforderung zum Ausfahren 

nicht umgehend, sondern erst verzögert aus der Waschstraße, 

  • beispielsweise weil das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht anspringt und erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelingt, 

haften danach er, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 

  • nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 823 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesamtschuldnerisch 

mit, wenn der Eigentümer des nachfolgenden PKWs, 

  • aus Furcht vor einer Kollision mit dem noch am Ende der Waschstraße stehenden Fahrzeug,  

bremst, 

  • dadurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutscht, 
  • sich in der Waschkante verkantet 

und hierbei beschädigt wird, weil durch das verzögerte Ausfahren 

  • der schadensursächliche Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKWs 

ausgelöst und somit

  • nachdem ein Auto, während es auf dem Transportband durch die Autowaschanlage gezogen wird, sich zwar nicht „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG, 
  • aber wieder „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG befindet, sobald es das Förderband verlassen hat und der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert wird, die Waschanlage durch eigene Motorkraft zu verlassen,

bei dem Betrieb des verzögert ausfahrenden Fahrzeugs der nachfolgende PKW beschädigt worden ist. 

Allerdings wird in einem solchen Fall der Fahrzeugeigentümer die Schäden an seinem Fahrzeug 

  • in erheblichem Umfang 

mit zu verantworten haben und sich

  • nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB,

ein überwiegendes Mitverschulden anspruchskürzend anrechnen lassen müssen.

Denn darüber, dass ein Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs zu unterlassen ist,

  • weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen und es zu Beschädigungen kommen kann

und Kollisionen mit anderen Fahrzeugen dadurch verhindert werden, dass 

  • bei einem zu Nahekommen von zwei Fahrzeugen, 

die Waschstraße automatisch abschaltet, werden Benutzer der Waschanlage in der Regel durch an der Einfahrt der Waschstraße aushängende Warnhinweise informiert.

Wer haftet wie, wenn sich ein in einem Fahrzeug befindlicher Notfallbremsassistent unverschuldet löst und

…. es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt.

Mit Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem Fahrzeug, während freier Fahrt auf der Autobahn, sich unverschuldet 

  • aufgrund eines technischen Versagens 

der Notfallbremsassistent gelöst hatte, das Fahrzeug dadurch plötzlich abrupt stark abgebremst worden und ein LKW

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen,

der in einem Abstand von deutlich weniger als 50 m 

  • mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h 

dahinter fuhr, aufgefahren war, auf eine Haftungsverteilung für die entstandenen Unfallschäden von 

  • 2/3 zulasten des LKW-Fahrers 

erkannt.

Dass der Haftungsanteil des auffahrenden LKWs überwiegt, hat das OLG damit begründet, dass durch das abrupte Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke der Unfall zwar mitverursacht worden sei, den Fahrer daran, 

  • da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen war, 

kein Verschulden treffe, während dem LKW-Fahrer vorzuwerfen sei, dass er, 

  • wegen schuldhafter Nichteinhaltung des nach vorgeschriebenen § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m,

sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können.

Danach wiegt ein abruptes Abbremsen 

  • aufgrund eines unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten 

weniger schwer als ein festgestellter 

Was Autofahrer, denen eine, bei einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke aus, festgestellte Abstandsunterschreitung

…. vorgeworfen wird, wissen und stets (über)prüfen sollten.

Auf Autobahnen werden der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen und die gefahrene Geschwindigkeit von der Polizei meist gemessen, mit Hilfe von

  • zwei vor einer Autobahnbrücke auf der Fahrbahn im Abstand von 50 m gesetzten Markierungen (= Messstrecke)

und

  • einer, mit einem geeichten Zeitgenerator gekoppelten Videoanlage mit zwei Kameras, die so auf der Autobahnbrücke zu positionieren sind, dass der ankommende Verkehr vor sowie im Bereich der Messstrecke erfasst wird und
    • eine der Kameras das Verkehrsgeschehen aufzeichnet und
    • die andere Kamera Aufnahmen vom Gesicht des Fahrers anfertigt.

Die Videoaufzeichnung sollte man sich auf jeden Fall ansehen.

Auf dem Videofilm muss nämlich

  • der ankommende Verkehr auf einer Strecke von ca. 300 m zu beobachten sein
    • – was an Hand der dort neben der Fahrbahn in regelmäßigen Abständen von 50 Meter voneinander stehenden Leitpfosten festgestellt werden kann –

und

  • innerhalb dieses (gesamten) Beobachtungsbereichs von ca. 300 m darf
    • sich der festgestellte zu geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich nicht wesentlich verändert sowie
    • kein Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden haben, das den zu geringen Abstand im Bereich der Messtrecke verursacht haben könnte.

Auch kann eine vorsätzliche

  • und nicht „nur“ fahrlässige

Begehung des Abstandsverstoßes,

  • ohne Hinzutreten weiterer Umstände,
  • wie etwa einem Drängeln durch Setzen des Blinkers und/oder Betätigung der Lichthupe,

erst bei einem festgestellten ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes angenommen werden und

Was Autofahrer, die hinter einem Fahrschulfahrzeug fahren, wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 104/18 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken entschieden, dass, wer hinter einem Fahrschulfahrzeug,

  • das als solches gekennzeichnet ist,

fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er,

  • auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers,
    • beispielsweise einem Abbremsen ohne zwingenden Grund,

noch rechtzeitig anhalten kann.

Danach muss,

  • weil wie z.B. das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers gehört,

jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen,

  • auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden,

rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Demzufolge kann, wer

  • auf ein als solches gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug auffährt,

den Umstand,

  • dass der Fahrschulwagen ohne zwingenden Grund abgebremst wurde,

nicht zur Erschütterung des dafür sprechenden Anscheinsbeweises heranziehen,

  • dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war,

so dass,

  • wenn es um die Frage geht, wer für die bzw. welche Unfallschäden einzustehen hat, bei der insoweit gebotenen Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

auf Seiten des Auffahrenden in der Regel ein (zur Mithaftung führender) Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbleibt.